Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.10.2023Norm
JagdG NÖ 1974 §74Rechtssatz
Aus der Entscheidung des VwGH Ra 2021/10/0162 ergibt sich nicht, dass die Möglichkeit einer direkten Verordnungsprüfung mittels Beschwerde an das VwG durch das Unionsrecht determiniert wäre. […] Das VwG ist vielmehr gemäß Art 130 Abs 1 B-VG darauf beschränkt, über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sowie Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden, zu entscheiden. Eine iSd Art 130 Abs 2 B-VG gesetzlich begründete darüber hinaus gehende Zuständigkeit des VwG zur Überprüfung einer Verordnung [wie der gegenständlichen] liegt nicht vor.Aus der Entscheidung des VwGH Ra 2021/10/0162 ergibt sich nicht, dass die Möglichkeit einer direkten Verordnungsprüfung mittels Beschwerde an das VwG durch das Unionsrecht determiniert wäre. […] Das VwG ist vielmehr gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG darauf beschränkt, über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sowie Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden, zu entscheiden. Eine iSd Artikel 130, Absatz 2, B-VG gesetzlich begründete darüber hinaus gehende Zuständigkeit des VwG zur Überprüfung einer Verordnung [wie der gegenständlichen] liegt nicht vor.
Schlagworte
Landwirtschaft und Natur; Verfahrensrecht; Antrag; Verordnung; Anfechtungsobjekt; Beschwerdelegitimation;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2254.002.2023Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023