RS Vwgh 2005/1/25 2003/21/0150

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Veröffentlicht am 25.01.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2 lita;
AuslBG §2 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/21/0197 E 13. Dezember 2001 RS 1 (Hier: Die Regelmäßigkeit der vom Fremden geleisteten Tätigkeiten schließt nicht aus, er hätte diese Arbeitsleistungen bloß aus Gefälligkeit gegenüber seinem Vater erbracht. In diesem Zusammenhang fehlen insbesondere Feststellungen, wer (abgesehen vom Taschengeld seines Vaters) an den Fremden ein Entgelt geleistet oder zugesagt hat und welche Vereinbarungen der Wohnungsmitbenützung zugrunde liegen. Allein aus fallweisen Anordnungen eines am gegenständlichen Reithof anwesend gewesenen polnischen Staatsangehörigen ist ein Arbeitsverhältnis iSd § 2 Abs 2 lita AuslBG nicht ohne Weiteres abzuleiten.)

Stammrechtssatz

Der Begriff des Arbeitsverhältnisses iSd § 2 Abs 2 AuslBG ist mit dem des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertragsrecht ident und erfordert die Verrichtung von Arbeitsleistungen gegen ein von der Arbeitszeit abhängiges Entgelt in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Beschäftigten von einem Arbeitgeber mittels Weisungsgebundenheit (Hinweis E 17. Februar 2000, 99/18/0427). Bei Gefälligkeitsdiensten ohne jede Rechtspflicht sind die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses und damit das Bewilligungserfordernis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht gegeben.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003210150.X01

Im RIS seit

08.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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