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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/21/0197 E 13. Dezember 2001 RS 1 (Hier: Die Regelmäßigkeit der vom Fremden geleisteten Tätigkeiten schließt nicht aus, er hätte diese Arbeitsleistungen bloß aus Gefälligkeit gegenüber seinem Vater erbracht. In diesem Zusammenhang fehlen insbesondere Feststellungen, wer (abgesehen vom Taschengeld seines Vaters) an den Fremden ein Entgelt geleistet oder zugesagt hat und welche Vereinbarungen der Wohnungsmitbenützung zugrunde liegen. Allein aus fallweisen Anordnungen eines am gegenständlichen Reithof anwesend gewesenen polnischen Staatsangehörigen ist ein Arbeitsverhältnis iSd § 2 Abs 2 lita AuslBG nicht ohne Weiteres abzuleiten.)Stammrechtssatz
Der Begriff des Arbeitsverhältnisses iSd § 2 Abs 2 AuslBG ist mit dem des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertragsrecht ident und erfordert die Verrichtung von Arbeitsleistungen gegen ein von der Arbeitszeit abhängiges Entgelt in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Beschäftigten von einem Arbeitgeber mittels Weisungsgebundenheit (Hinweis E 17. Februar 2000, 99/18/0427). Bei Gefälligkeitsdiensten ohne jede Rechtspflicht sind die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses und damit das Bewilligungserfordernis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht gegeben.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003210150.X01Im RIS seit
08.03.2005