Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.10.2023Norm
BauO NÖ 2014 §35 Abs2Rechtssatz
Ordnet die Berufungsbehörde im Berufungsbescheid erstmals eine neue baupolizeiliche Maßnahme [hier: Nutzungsverbot nach § 35 Abs 3 NÖ BO] an, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, […] hat sie die „Sache“ des erstinstanzlichen Bescheides und damit ihre Entscheidungsbefugnis nach § 66 Abs 4 AVG überschritten (vgl VwGH 2001/06/0117), was zu ihrer Unzuständigkeit führt.Ordnet die Berufungsbehörde im Berufungsbescheid erstmals eine neue baupolizeiliche Maßnahme [hier: Nutzungsverbot nach Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BO] an, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, […] hat sie die „Sache“ des erstinstanzlichen Bescheides und damit ihre Entscheidungsbefugnis nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG überschritten vergleiche VwGH 2001/06/0117), was zu ihrer Unzuständigkeit führt.
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Nutzungsverbot; Verfahrensrecht; Berufung; Sache des Verfahrens; Unzuständigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1932.001.2022Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023