RS Lvwg 2023/10/17 LVwG-AV-1932/001-2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2023
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.10.2023

Norm

BauO NÖ 2014 §35 Abs2
AVG §66 Abs4

Rechtssatz

Ordnet die Berufungsbehörde im Berufungsbescheid erstmals eine neue baupolizeiliche Maßnahme [hier: Nutzungsverbot nach § 35 Abs 3 NÖ BO] an, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, […] hat sie die „Sache“ des erstinstanzlichen Bescheides und damit ihre Entscheidungsbefugnis nach § 66 Abs 4 AVG überschritten (vgl VwGH 2001/06/0117), was zu ihrer Unzuständigkeit führt.Ordnet die Berufungsbehörde im Berufungsbescheid erstmals eine neue baupolizeiliche Maßnahme [hier: Nutzungsverbot nach Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BO] an, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, […] hat sie die „Sache“ des erstinstanzlichen Bescheides und damit ihre Entscheidungsbefugnis nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG überschritten vergleiche VwGH 2001/06/0117), was zu ihrer Unzuständigkeit führt.

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Nutzungsverbot; Verfahrensrecht; Berufung; Sache des Verfahrens; Unzuständigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1932.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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