Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
23.10.2023Norm
AuslBG §18 Abs12Rechtssatz
Nach der Rsp des EuGH (vgl EuGH C?359/16, Altun, Rz 48 ff) setzt die Feststellung einer betrügerischen Absicht oder eines Rechtsmissbrauchs voraus, dass ein Bündel übereinstimmender Indizien besteht, aus denen sich das Vorliegen eines objektiven und subjektiven Elements zur Feststellung einer betrügerischen Absicht oder eines Rechtsmissbrauchs ergeben würde.Nach der Rsp des EuGH vergleiche EuGH C?359/16, Altun, Rz 48 ff) setzt die Feststellung einer betrügerischen Absicht oder eines Rechtsmissbrauchs voraus, dass ein Bündel übereinstimmender Indizien besteht, aus denen sich das Vorliegen eines objektiven und subjektiven Elements zur Feststellung einer betrügerischen Absicht oder eines Rechtsmissbrauchs ergeben würde.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Arbeitnehmer; Beschäftigung; Überlassung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.3003.001.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023