Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.10.2023Norm
AuslBG §18 Abs12Rechtssatz
Die Bindungswirkung von A1-Bescheinigungen wurde vom EuGH lediglich in Fällen, in denen diese betrügerisch erlangt wurden, eingeschränkt.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Arbeitnehmer; Beschäftigung; Überlassung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.3003.001.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023