Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.10.2023Norm
AuslBG §18 Abs12Rechtssatz
Die Prüfung, ob die entsandten (überlassenen) Arbeitnehmer über die Dauer der Entsendung hinaus ordnungsgemäß beim entsendenden Unternehmen beschäftigt sind (sowie der Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen), hat anhand der Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung zu erfolgen, wobei hierfür etwa die Vorlage einer A1-Bscheingiung zu verlangen ist (vgl hierzu Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht3 § 18 AuslBG Rz 39 f).Die Prüfung, ob die entsandten (überlassenen) Arbeitnehmer über die Dauer der Entsendung hinaus ordnungsgemäß beim entsendenden Unternehmen beschäftigt sind (sowie der Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen), hat anhand der Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung zu erfolgen, wobei hierfür etwa die Vorlage einer A1-Bscheingiung zu verlangen ist vergleiche hierzu Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht3 Paragraph 18, AuslBG Rz 39 f).
Schlagworte
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Arbeitnehmer; Beschäftigung; Überlassung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.3003.001.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023