Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.10.2023Norm
AuslBG §18 Abs12Rechtssatz
Die Bindungswirkung von A1-Bescheinigungen wurde vom Europäischen Gerichtshof lediglich in Fällen, in denen diese betrügerisch erlangt wurden, eingeschränkt. […] Nach der Rsp des EuGH (vgl EuGH C?359/16, Altun, Rz 48 ff) setzt die Feststellung einer betrügerischen Absicht oder eines Rechtsmissbrauchs voraus, dass ein Bündel übereinstimmender Indizien besteht, aus denen sich das Vorliegen eines objektiven und subjektiven Elements zur Feststellung einer betrügerischen Absicht oder eines Rechtsmissbrauchs ergeben würde.Die Bindungswirkung von A1-Bescheinigungen wurde vom Europäischen Gerichtshof lediglich in Fällen, in denen diese betrügerisch erlangt wurden, eingeschränkt. […] Nach der Rsp des EuGH vergleiche EuGH C?359/16, Altun, Rz 48 ff) setzt die Feststellung einer betrügerischen Absicht oder eines Rechtsmissbrauchs voraus, dass ein Bündel übereinstimmender Indizien besteht, aus denen sich das Vorliegen eines objektiven und subjektiven Elements zur Feststellung einer betrügerischen Absicht oder eines Rechtsmissbrauchs ergeben würde.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Arbeitnehmer; Entsendung; Überlassung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2996.001.2022Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023