RS Vwgh 2005/1/25 2004/02/0267

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2005
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §46;
AVG §52;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
KFG 1967 §4 Abs7a;
VStG §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/02/0231 E 20. Mai 2003 RS 1 (Hier mit dem Zusatz: Da sohin dem Vorbringen des Besch die zur Erweckung begründeter Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses notwendige Substanz mangelte, bedurfte es auch keiner weiteren Ermittlungen bezüglich der Durchführung des Wiegevorganges; insbesondere war die Beiziehung eines Sachverständigen entbehrlich (Hinweis E 20. Mai 2003, 2002/02/0231).)

Stammrechtssatz

Eine geschätzte Menge ist als Grundlage einer die Richtigkeit einer Abwaage zu erschüttern suchenden Gewichtsberechnung ungeeignet.

Schlagworte

Beweise Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020267.X01

Im RIS seit

11.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten