RS Lvwg 2023/10/25 LVwG-AV-2121/001-2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2023
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.10.2023

Norm

VwGVG 2014 §27
AVG §66 Abs4

Rechtssatz

Hat die Berufungsbehörde im Berufungsbescheid nicht die Rechtmäßigkeit einer von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochenen Zurückweisung infolge Nichterfüllung eines von dieser erteilten Verbesserungsauftrags geprüft, sondern das Ansuchen wegen Nichterfüllung eines von ihr selbst erteilten Verbesserungsauftrags zurückgewiesen, hat sie ihre durch § 66 Abs 4 AVG auf die „Sache“ des erstinstanzlichen Bescheides begrenzte Entscheidungsbefugnis überschritten, was zu ihrer Unzuständigkeit führt.Hat die Berufungsbehörde im Berufungsbescheid nicht die Rechtmäßigkeit einer von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochenen Zurückweisung infolge Nichterfüllung eines von dieser erteilten Verbesserungsauftrags geprüft, sondern das Ansuchen wegen Nichterfüllung eines von ihr selbst erteilten Verbesserungsauftrags zurückgewiesen, hat sie ihre durch Paragraph 66, Absatz 4, AVG auf die „Sache“ des erstinstanzlichen Bescheides begrenzte Entscheidungsbefugnis überschritten, was zu ihrer Unzuständigkeit führt.

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; Bauanzeige; Verfahrensrecht; Sache des Verfahrens; Verbesserungsauftrag; Berufung; Unzuständigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2121.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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