Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.10.2023Norm
VwGVG 2014 §27Rechtssatz
Hat die Berufungsbehörde im Berufungsbescheid nicht die Rechtmäßigkeit einer von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochenen Zurückweisung infolge Nichterfüllung eines von dieser erteilten Verbesserungsauftrags geprüft, sondern das Ansuchen wegen Nichterfüllung eines von ihr selbst erteilten Verbesserungsauftrags zurückgewiesen, hat sie ihre durch § 66 Abs 4 AVG auf die „Sache“ des erstinstanzlichen Bescheides begrenzte Entscheidungsbefugnis überschritten, was zu ihrer Unzuständigkeit führt.Hat die Berufungsbehörde im Berufungsbescheid nicht die Rechtmäßigkeit einer von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochenen Zurückweisung infolge Nichterfüllung eines von dieser erteilten Verbesserungsauftrags geprüft, sondern das Ansuchen wegen Nichterfüllung eines von ihr selbst erteilten Verbesserungsauftrags zurückgewiesen, hat sie ihre durch Paragraph 66, Absatz 4, AVG auf die „Sache“ des erstinstanzlichen Bescheides begrenzte Entscheidungsbefugnis überschritten, was zu ihrer Unzuständigkeit führt.
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Bauanzeige; Verfahrensrecht; Sache des Verfahrens; Verbesserungsauftrag; Berufung; Unzuständigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2121.001.2022Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023