RS Vwgh 2005/1/25 2001/06/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2005
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;
VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt nur gegen nachträgliche Verrechnung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, andererseits ein verbleibender Überschuss zurückzuerstatten ist. Es bestehen dagegen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern (Hinweis E vom 20. April 1995, Zl. 94/06/0240, und E vom 9. April 1992, Zl. 92/06/0049, jeweils in Zusammenhang mit dem "Schonungsprinzip" des § 2 Abs. 1 VVG). Die Einholung mehrerer Kostenvoranschläge zur Beurteilung der voraussichtlichen Abbruchkosten muss als durchaus gleichwertige Methode der Bestimmung der voraussichtlichen Abbruchkosten durch Schätzung gleichgehalten werden.

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001060169.X02

Im RIS seit

02.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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