Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.10.2023Norm
StVO 1960 §9 Abs2Rechtssatz
Von einer Behinderung iSd § 9 Abs 2 StVO ist jedenfalls immer dann auszugehen, wenn der Fußgänger wegen des Nichtanhaltens des Fahrzeuges ausweichen oder stehen bleiben muss, somit ihm das Weitergehen nicht zugemutet werden kann.Von einer Behinderung iSd Paragraph 9, Absatz 2, StVO ist jedenfalls immer dann auszugehen, wenn der Fußgänger wegen des Nichtanhaltens des Fahrzeuges ausweichen oder stehen bleiben muss, somit ihm das Weitergehen nicht zugemutet werden kann.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Schutzweg; Anhaltepflicht; Behinderung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.3280.001.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023