Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.10.2023Norm
WRG 1959 §137 Abs2 Z3Rechtssatz
Durch Nichterfüllung eines gemäß § 31 Abs 3 WRG erteilten gewässerpolizeilichen Auftrags (§ 137 Abs 2 Z 3 WRG) werden zwei bedeutende Rechtsgüter beeinträchtigt, nämlich einerseits der Gewässerschutz, dem nach § 30 WRG zentrale Bedeutung im Wasserrecht zukommt, andererseits das öffentliche Interesse an der Befolgung behördlicher Anordnungen. Dieser gleichsam doppelten Rechtsverletzung wird durch eine entsprechend strenge Strafdrohung im § 137 Abs 2 WRG Rechnung getragen.Durch Nichterfüllung eines gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG erteilten gewässerpolizeilichen Auftrags (Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 3, WRG) werden zwei bedeutende Rechtsgüter beeinträchtigt, nämlich einerseits der Gewässerschutz, dem nach Paragraph 30, WRG zentrale Bedeutung im Wasserrecht zukommt, andererseits das öffentliche Interesse an der Befolgung behördlicher Anordnungen. Dieser gleichsam doppelten Rechtsverletzung wird durch eine entsprechend strenge Strafdrohung im Paragraph 137, Absatz 2, WRG Rechnung getragen.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; gewässerpolizeilicher Auftrag; Grundeigentümer; Verfahrensrecht; Strafnorm;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1835.001.2023Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023