TE Lvwg Beschluss 2023/11/3 LVwG-M-58/001-2023

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Veröffentlicht am 03.11.2023
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Entscheidungsdatum

03.11.2023

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Maßnahmenbeschwerde der A, wohnhaft in ***, ***, betreffend die Ausstellung einer Organstrafverfügung am 12.09.2023 in *** im Zuge einer Verkehrskontrolle (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Baden), den

BESCHLUSS

1.
Die Beschwerde, die Beschwerdeführerin sei durch die Ausstellung der Organstrafverfügung am 12.09.2023 durch Exekutivorgane der Polizeiinspektion *** in ihren Rechten verletzt worden, wird gemäß § 28 Abs. 6 iVm. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde, die Beschwerdeführerin sei durch die Ausstellung der Organstrafverfügung am 12.09.2023 durch Exekutivorgane der Polizeiinspektion *** in ihren Rechten verletzt worden, wird gemäß Paragraph 28, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

1.
Maßgeblicher Verfahrensgang und Feststellungen

Mit Eingabe vom 14.09.2023, einlangend am 18.09.2023, übermittelte Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) ein Schreiben an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, worin diese anführte, in Bedrängnis ein Organmandat in Höhe von Euro 100,00 bezahlt zu haben. Die Beschwerdeführerin wolle jedoch ihre Unschuld beweisen und ersuche das Landesverwaltungsgericht das angehängte, von ihr an das Bezirkspolizeikommando *** adressierte Schreiben samt Antwort zu beurteilen.

Aus der dem Schreiben angehängten E-Mail-Korrespondenz ging zusammengefasst hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zuge einer Verkehrskontrolle am 12.09.2023 in ***, mittels Organmandat Euro 100,00 wegen Telefonierens am Steuer bezahlte. Die Beschwerdeführerin führte im Schreiben an das Bezirkspolizeikommando aus, nicht telefoniert, das Organmandat vielmehr auf Grund der für sie unangenehmen und überfordernden Situation bezahlt zu haben. So sei sie etwa aufgefordert worden, den Betrag sofort zu begleichen, widrigenfalls eine Anzeige ergehen würde. Weiters habe sie sich dadurch gedemütigt gefühlt, indem die einschreitenden Exekutivbeamten direkt vor ihrem Haus parkten, während sie auf die Beschwerdeführerin, die den geforderten Geldbetrag aus ihrem Haus holte, warteten. Das Organmandat sei jedenfalls zu Unrecht ausgestellt worden.

Mit E-Mail vom 13.09.2023 führte das Bezirkspolizeikommando *** aus, ein Rechtsmittel gegen das Organmandat sei nicht zulässig. Eine Maßnahmenbeschwerde sei allenfalls unter genauer Angabe der Gründe für die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung an das Landesverwaltungsgericht zu richten.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.09.2023 (zugestellt mit 04.10.2023) auf, u.a. ein konkretes Begehren bekannt zu geben. Weiters wurde die Beschwerdeführerin in Hinblick auf die Kostentragungsregeln einer Maßnahmenbeschwerde manuduziert.

Eine Eingabe der Beschwerdeführerin beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich langte daraufhin nicht ein.

2.
Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsgerichtlichen Akt und sind insgesamt als unstrittig zu beurteilen.

3.
Erwägungen:

Gegenstand der Beschwerde nach Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sind einzelne Amtshandlungen, mithin Lebenssachverhalte. Im gegenständlichen Fall ist entsprechend dem Beschwerdevorbringen eine Amtshandlung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO am 12.09.2023 zu überprüfen. Es handelte sich dabei um Einschreiten im Rahmen der Sicherheitsverwaltung.Gegenstand der Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sind einzelne Amtshandlungen, mithin Lebenssachverhalte. Im gegenständlichen Fall ist entsprechend dem Beschwerdevorbringen eine Amtshandlung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO am 12.09.2023 zu überprüfen. Es handelte sich dabei um Einschreiten im Rahmen der Sicherheitsverwaltung.

Entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im an das Gericht adressierten Schreiben richtet sich ihre Beschwerde inhaltlich gegen die Ausstellung eines Organmandates durch Exekutivorgane der Polizeiinspektion *** (vgl. „In der Bedrängnis habe ich die Strafe von Euro 100,00 an Ort und Stelle bezahlt, möchte jedoch meine Unschuld beweisen […]“. Ein darüberhinausgehendes Begehren wurde durch die Beschwerdeführerin weder im Schreiben an das Bezirkspolizeikommando ***, noch nach Aufforderung mit gerichtlichem Schreiben vom 28.09.2023 vorgebracht.Entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im an das Gericht adressierten Schreiben richtet sich ihre Beschwerde inhaltlich gegen die Ausstellung eines Organmandates durch Exekutivorgane der Polizeiinspektion *** vergleiche „In der Bedrängnis habe ich die Strafe von Euro 100,00 an Ort und Stelle bezahlt, möchte jedoch meine Unschuld beweisen […]“. Ein darüberhinausgehendes Begehren wurde durch die Beschwerdeführerin weder im Schreiben an das Bezirkspolizeikommando ***, noch nach Aufforderung mit gerichtlichem Schreiben vom 28.09.2023 vorgebracht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – das heißt ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann (VwGH 07.09.2020, Ro 2020/01/0010 mwN; 29.11.2018, Ra 2016/06/0124).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass die Erlassung einer Organstrafverfügung nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG zu werten ist. Hierzu fehlen sämtliche konstitutive Merkmale einer faktischen Amtshandlung (VwGH, 06.10.1993, 92/17/0284). Die Organstrafverfügung stellt nach dem überwiegenden Schrifttum einen Rechtsakt sui generis mit eingeschränkter Normativität dar (Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz2, § 50 Rz 8; zur Verneinung der Bescheidqualität vgl. VwGH, 06.10.1993, 92/17/0284). Es liegt am Beanstandeten, das „Angebot“ des Organs der öffentlichen Aufsicht abzulehnen und ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren anzustrengen, das sodann gegebenenfalls durch Bescheid erledigt wird (vgl. dazu § 50 Abs. 6 VStG).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass die Erlassung einer Organstrafverfügung nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG zu werten ist. Hierzu fehlen sämtliche konstitutive Merkmale einer faktischen Amtshandlung (VwGH, 06.10.1993, 92/17/0284). Die Organstrafverfügung stellt nach dem überwiegenden Schrifttum einen Rechtsakt sui generis mit eingeschränkter Normativität dar (Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz2, Paragraph 50, Rz 8; zur Verneinung der Bescheidqualität vergleiche VwGH, 06.10.1993, 92/17/0284). Es liegt am Beanstandeten, das „Angebot“ des Organs der öffentlichen Aufsicht abzulehnen und ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren anzustrengen, das sodann gegebenenfalls durch Bescheid erledigt wird vergleiche dazu Paragraph 50, Absatz 6, VStG).

Auf Grund der Normativität des Rechtsaktes stellt die Ausstellung der Organstrafverfügung auch kein schlicht-hoheitliches Handeln dar, womit eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG bzw. § 88 Abs. 2 SPG ebenso ausscheidet (Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz2, § 50 Rz 11).Auf Grund der Normativität des Rechtsaktes stellt die Ausstellung der Organstrafverfügung auch kein schlicht-hoheitliches Handeln dar, womit eine Beschwerde nach Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG bzw. Paragraph 88, Absatz 2, SPG ebenso ausscheidet (Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz2, Paragraph 50, Rz 11).

Liegt in der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung keine Befehls- oder Zwangsakt vor, fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand.

Wie die Beschwerdeführerin im Schreiben an das Bezirkspolizeikommando selbst ausführt, wurde sie auf die Möglichkeit der Zahlungsverweigerung unter Belehrung einer folgenden Anzeigeerstattung hingewiesen, sodass ein Akt der Befehls- oder Zwangsgewalt nicht vorliegt.

Die Maßnahmenbeschwerde gegen die Erlassung einer Organstrafverfügung war als unzulässig zurückzuweisen.

Wurde der mittels Organstrafverfügung vorgeschriebene Betrag bereits entrichtet und wird dieser durch die zuständige Behörde nicht rückbezahlt, kann der Geldbetrag mittels Klage gem. Art 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof eingeklagt werden (vgl. VfSlg 14.323/1995). Es besteht die ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über den Anspruch auf Rückzahlung behauptetermaßen zu Unrecht bezahlter Organstrafverfügungen (VwGH, 24.01.2000, 96/17/0416).Wurde der mittels Organstrafverfügung vorgeschriebene Betrag bereits entrichtet und wird dieser durch die zuständige Behörde nicht rückbezahlt, kann der Geldbetrag mittels Klage gem. Artikel 137, B-VG beim Verfassungsgerichtshof eingeklagt werden vergleiche VfSlg 14.323 aus 1995,). Es besteht die ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über den Anspruch auf Rückzahlung behauptetermaßen zu Unrecht bezahlter Organstrafverfügungen (VwGH, 24.01.2000, 96/17/0416).

4.
Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

5.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr erfolgte die durchgeführte rechtliche Beurteilung anhand der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr erfolgte die durchgeführte rechtliche Beurteilung anhand der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Straßenverkehr; Verkehrskontrolle; Organstrafverfügung; Befehlsakt;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.M.58.001.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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