RS Vwgh 2005/1/25 2002/02/0139

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Veröffentlicht am 25.01.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs2;
VStG §24;
VStG §46 Abs1;
VStG §46 Abs2;

Rechtssatz

Auch im Anwendungsbereich des VStG gilt der Grundsatz, dass ein mündlich verkündeter Bescheid ohne entsprechende niederschriftliche Beurkundung nicht existent wird (Hinweis E 4. Juni 2004, 2004/02/0167). (Hier: Dies trifft hinsichtlich des mündlich verkündeten Straferkenntnisses, worüber eine Niederschrift gem. § 44 Abs. 3 lit. b VStG aufgenommen wurde, zu, fehlt doch darin etwa eine Anführung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z. 1 VStG.)

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002020139.X02

Im RIS seit

10.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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