Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
06.11.2023Norm
KFG 1967 §101 Abs1 liteRechtssatz
Eine Beeinträchtigung oder Gefährdung des sicheren Betriebes des Fahrzeuges durch die Ladung ist von vornherein zu verhindern. Es bedarf diesbezüglich somit nicht einer schon stattgefundenen Beeinträchtigung, sondern ist das Gefahrenmoment zu beurteilen.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Ladungssicherung; Tier;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1758.001.2023Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023