Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
07.11.2023Norm
BAO §252Rechtssatz
Im Falle der nachträglichen Aufhebung des einer Abgabenfestsetzung zugrundeliegenden Gebrauchserlaubnisbescheides (zB bei Erlöschen der Gebrauchserlaubnis gemäß § 4 Abs 2 NÖ GebrauchsabgabeG 1973) wird auch ein davon abgeleiteter Gebrauchsabgabenbescheid von Amts wegen aufzuheben sein.Im Falle der nachträglichen Aufhebung des einer Abgabenfestsetzung zugrundeliegenden Gebrauchserlaubnisbescheides (zB bei Erlöschen der Gebrauchserlaubnis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, NÖ GebrauchsabgabeG 1973) wird auch ein davon abgeleiteter Gebrauchsabgabenbescheid von Amts wegen aufzuheben sein.
Schlagworte
Finanzrecht; Gebrauchsabgabe; Gebrauchserlaubnis; Vorschreibung; Feststellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1675.001.2023Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023