RS Lvwg 2023/11/7 LVwG-AV-1675/001-2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2023
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

07.11.2023

Norm

BAO §252
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §9
  1. BAO § 252 heute
  2. BAO § 252 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 252 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 252 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 252 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die im Gesetz (vgl § 252 BAO) ausdrücklich – auch für den Fall, dass Feststellungsbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind – normierte Bindung an den Spruch solcher Bescheide schließt es aus, dass die die Gebrauchsabgabe festsetzende Behörde eine andere Beurteilung zugrunde legt als jene, die im vorangegangenen Grundlagenbescheid zum Ausdruck kommt.Die im Gesetz vergleiche Paragraph 252, BAO) ausdrücklich – auch für den Fall, dass Feststellungsbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind – normierte Bindung an den Spruch solcher Bescheide schließt es aus, dass die die Gebrauchsabgabe festsetzende Behörde eine andere Beurteilung zugrunde legt als jene, die im vorangegangenen Grundlagenbescheid zum Ausdruck kommt.

Schlagworte

Finanzrecht; Gebrauchsabgabe; Gebrauchserlaubnis; Vorschreibung; Feststellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1675.001.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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