Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
07.11.2023Norm
BAO §252Rechtssatz
Die im Gesetz (vgl § 252 BAO) ausdrücklich – auch für den Fall, dass Feststellungsbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind – normierte Bindung an den Spruch solcher Bescheide schließt es aus, dass die die Gebrauchsabgabe festsetzende Behörde eine andere Beurteilung zugrunde legt als jene, die im vorangegangenen Grundlagenbescheid zum Ausdruck kommt.Die im Gesetz vergleiche Paragraph 252, BAO) ausdrücklich – auch für den Fall, dass Feststellungsbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind – normierte Bindung an den Spruch solcher Bescheide schließt es aus, dass die die Gebrauchsabgabe festsetzende Behörde eine andere Beurteilung zugrunde legt als jene, die im vorangegangenen Grundlagenbescheid zum Ausdruck kommt.
Schlagworte
Finanzrecht; Gebrauchsabgabe; Gebrauchserlaubnis; Vorschreibung; Feststellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1675.001.2023Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023