RS Lvwg 2023/11/10 LVwG-VG-11/002-2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2023
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.11.2023

Rechtssatz

Weist ein Angebot eine der bestandfesten Ausschreibung widersprechende Kostenverlagerung auf und ist damit spekulativ, liegt der Ausscheidensgrund des § 141 Abs 1 Z 3 BVergG vor.Weist ein Angebot eine der bestandfesten Ausschreibung widersprechende Kostenverlagerung auf und ist damit spekulativ, liegt der Ausscheidensgrund des Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG vor.

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Dienstleistungsauftrag; Nichtigerklärung; Ausscheidensentscheidung; Ausscheidungsgrund; Ausschreibungsbestimmungen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.VG.11.002.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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