Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.11.2023Rechtssatz
Weist ein Angebot eine der bestandfesten Ausschreibung widersprechende Kostenverlagerung auf und ist damit spekulativ, liegt der Ausscheidensgrund des § 141 Abs 1 Z 3 BVergG vor.Weist ein Angebot eine der bestandfesten Ausschreibung widersprechende Kostenverlagerung auf und ist damit spekulativ, liegt der Ausscheidensgrund des Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG vor.
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Dienstleistungsauftrag; Nichtigerklärung; Ausscheidensentscheidung; Ausscheidungsgrund; Ausschreibungsbestimmungen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.VG.11.002.2023Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024