Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.11.2023Norm
NatSchG NÖ 2000 §12 Abs5Rechtssatz
§ 12 Abs 5 NÖ NSchG begründet lediglich Pflichten für den Grundeigentümer bzw Verfügungsberechtigten, nicht jedoch einen in Verwaltungsverfahren durchsetzbaren Anspruch auf Erhaltung des ihm gehörenden Naturdenkmals durch Dritte.Paragraph 12, Absatz 5, NÖ NSchG begründet lediglich Pflichten für den Grundeigentümer bzw Verfügungsberechtigten, nicht jedoch einen in Verwaltungsverfahren durchsetzbaren Anspruch auf Erhaltung des ihm gehörenden Naturdenkmals durch Dritte.
Schlagworte
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Naturdenkmal; Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Wasserbenutzungsrecht; Erlöschen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2153.001.2023Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023