Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.11.2023Norm
NatSchG NÖ 2000 §12 Abs5Rechtssatz
Aus § 21 Abs 4 WRG ergibt sich, dass eine Zweckänderung auch fremde Rechte beeinträchtigen kann. Daraus folgt, dass ein Antragsrecht nach § 138 Abs 1 iVm Abs 6 WRG des von einer konsenslosen und daher eine eigenmächtige Neuerung darstellenden Zweckänderung Betroffenen in Betracht kommt.Aus Paragraph 21, Absatz 4, WRG ergibt sich, dass eine Zweckänderung auch fremde Rechte beeinträchtigen kann. Daraus folgt, dass ein Antragsrecht nach Paragraph 138, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, WRG des von einer konsenslosen und daher eine eigenmächtige Neuerung darstellenden Zweckänderung Betroffenen in Betracht kommt.
Schlagworte
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Naturdenkmal; Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Wasserbenutzungsrecht; Erlöschen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2153.001.2023Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023