RS Lvwg 2023/11/10 LVwG-AV-2153/001-2023, LVwG-AV-2041/001-2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2023
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

10.11.2023

Norm

NatSchG NÖ 2000 §12 Abs5
WRG 1959 §138 Abs1
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Aus § 21 Abs 4 WRG ergibt sich, dass eine Zweckänderung auch fremde Rechte beeinträchtigen kann. Daraus folgt, dass ein Antragsrecht nach § 138 Abs 1 iVm Abs  6 WRG des von einer konsenslosen und daher eine eigenmächtige Neuerung darstellenden Zweckänderung Betroffenen in Betracht kommt.Aus Paragraph 21, Absatz 4, WRG ergibt sich, dass eine Zweckänderung auch fremde Rechte beeinträchtigen kann. Daraus folgt, dass ein Antragsrecht nach Paragraph 138, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, WRG des von einer konsenslosen und daher eine eigenmächtige Neuerung darstellenden Zweckänderung Betroffenen in Betracht kommt.

Schlagworte

Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Naturdenkmal; Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Wasserbenutzungsrecht; Erlöschen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2153.001.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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