Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.11.2023Norm
B-VG Art14bRechtssatz
Das VwG hat (auch) in Vergabe-Nachprüfungsverfahren seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und kann seine Zuständigkeit durch Parteienvereinbarung weder begründet noch geändert noch abbedungen werden.
Auch eine Selbstbindung eines dem NÖ VNG sachlich nicht unterliegenden Auftraggebers kann eine Zuständigkeit des LVwG NÖ nicht begründen, und selbst eine in der Ausschreibung festgelegte Zuständigkeit einer Vergabekontrollbehörde kann keine Zuständigkeit begründen, weil sich diese einer gestaltenden Festlegung durch Auftraggeber entzieht und eine solche Festlegung auch nicht bestandfest werden kann […].
Schlagworte
Vergabe; einstweilige Verfügung; öffentliches Auftragswesen; Verfahrensrecht; Vergabekontrollbehörde; Zuständigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.VG.15.001.2023Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024