RS Lvwg 2023/11/17 LVwG-VG-15/001-2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2023
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.11.2023

Norm

B-VG Art14b
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §1 Abs1
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §19 Abs2
  1. B-VG Art. 14b heute
  2. B-VG Art. 14b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 14b gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 14b gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002

Rechtssatz

Das VwG hat (auch) in Vergabe-Nachprüfungsverfahren seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und kann seine Zuständigkeit durch Parteienvereinbarung weder begründet noch geändert noch abbedungen werden.

Auch eine Selbstbindung eines dem NÖ VNG sachlich nicht unterliegenden Auftraggebers kann eine Zuständigkeit des LVwG NÖ nicht begründen, und selbst eine in der Ausschreibung festgelegte Zuständigkeit einer Vergabekontrollbehörde kann keine Zuständigkeit begründen, weil sich diese einer gestaltenden Festlegung durch Auftraggeber entzieht und eine solche Festlegung auch nicht bestandfest werden kann […].

Schlagworte

Vergabe; einstweilige Verfügung; öffentliches Auftragswesen; Verfahrensrecht; Vergabekontrollbehörde; Zuständigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.VG.15.001.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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