RS Lvwg 2023/11/21 LVwG-AV-2355/002-2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2023
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Norm

ALSAG 1989 §17
WRG 1959 §31 Abs3
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Die Notwendigkeit des behördlichen Einschreitens nach § 31 Abs 3 WRG ist unter Zugrundelegung der der Behörde im Zeitpunkt ihres Tätigwerdens zur Verfügung stehenden Informationen zu beurteilen. Stellt sich nachträglich, etwa nach durchgeführten Untersuchungen heraus, dass letztlich doch keine Gefahr gegeben war bzw das Gefährdungspotenzial so gering ist, dass weitergehende Maßnahmen nicht notwendig sind, wird allein dadurch das behördliche Einschreiten nicht etwa nachträglich rechtswidrig.Die Notwendigkeit des behördlichen Einschreitens nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG ist unter Zugrundelegung der der Behörde im Zeitpunkt ihres Tätigwerdens zur Verfügung stehenden Informationen zu beurteilen. Stellt sich nachträglich, etwa nach durchgeführten Untersuchungen heraus, dass letztlich doch keine Gefahr gegeben war bzw das Gefährdungspotenzial so gering ist, dass weitergehende Maßnahmen nicht notwendig sind, wird allein dadurch das behördliche Einschreiten nicht etwa nachträglich rechtswidrig.

Schlagworte

Umweltrecht; Altlastensanierung; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Kontamination; Grundwassergefährdung; Gewässerverunreinigung; Verfahrensrecht; Sach- und Rechtslage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2355.002.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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