Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.11.2023Norm
ALSAG 1989 §17Rechtssatz
Die Notwendigkeit des behördlichen Einschreitens nach § 31 Abs 3 WRG ist unter Zugrundelegung der der Behörde im Zeitpunkt ihres Tätigwerdens zur Verfügung stehenden Informationen zu beurteilen. Stellt sich nachträglich, etwa nach durchgeführten Untersuchungen heraus, dass letztlich doch keine Gefahr gegeben war bzw das Gefährdungspotenzial so gering ist, dass weitergehende Maßnahmen nicht notwendig sind, wird allein dadurch das behördliche Einschreiten nicht etwa nachträglich rechtswidrig.Die Notwendigkeit des behördlichen Einschreitens nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG ist unter Zugrundelegung der der Behörde im Zeitpunkt ihres Tätigwerdens zur Verfügung stehenden Informationen zu beurteilen. Stellt sich nachträglich, etwa nach durchgeführten Untersuchungen heraus, dass letztlich doch keine Gefahr gegeben war bzw das Gefährdungspotenzial so gering ist, dass weitergehende Maßnahmen nicht notwendig sind, wird allein dadurch das behördliche Einschreiten nicht etwa nachträglich rechtswidrig.
Schlagworte
Umweltrecht; Altlastensanierung; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Kontamination; Grundwassergefährdung; Gewässerverunreinigung; Verfahrensrecht; Sach- und Rechtslage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2355.002.2023Zuletzt aktualisiert am
29.01.2024