Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.11.2023Norm
ALSAG 1989 §17Rechtssatz
Nach § 31 Abs 2 WRG Verpflichteter ist jeder, der die durch ihn herbeigeführte Gefahr einer Gewässerverunreinigung [hier: Auftreten von Teeröllinsen] rechtlich oder faktisch beherrschen kann und daher in der Lage ist, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu treffen, somit neben dem unmittelbaren Verursacher auch der Anlagenbetreiber (-besitzer, -inhaber, -eigentümer), gleichviel, ob er selbst Eigentümer der Anlage oder bloß deren Bestandnehmer ist.Nach Paragraph 31, Absatz 2, WRG Verpflichteter ist jeder, der die durch ihn herbeigeführte Gefahr einer Gewässerverunreinigung [hier: Auftreten von Teeröllinsen] rechtlich oder faktisch beherrschen kann und daher in der Lage ist, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu treffen, somit neben dem unmittelbaren Verursacher auch der Anlagenbetreiber (-besitzer, -inhaber, -eigentümer), gleichviel, ob er selbst Eigentümer der Anlage oder bloß deren Bestandnehmer ist.
Schlagworte
Umweltrecht; Altlastensanierung; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Kontamination; Grundwassergefährdung; Gewässerverunreinigung; Verfahrensrecht; Sach- und Rechtslage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2355.002.2023Zuletzt aktualisiert am
29.01.2024