RS Lvwg 2023/11/21 LVwG-AV-2355/002-2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2023
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Norm

ALSAG 1989 §17
WRG 1959 §31 Abs3
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Nach § 31 Abs 2 WRG Verpflichteter ist jeder, der die durch ihn herbeigeführte Gefahr einer Gewässerverunreinigung [hier: Auftreten von Teeröllinsen] rechtlich oder faktisch beherrschen kann und daher in der Lage ist, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu treffen, somit neben dem unmittelbaren Verursacher auch der Anlagenbetreiber (-besitzer, -inhaber, -eigentümer), gleichviel, ob er selbst Eigentümer der Anlage oder bloß deren Bestandnehmer ist.Nach Paragraph 31, Absatz 2, WRG Verpflichteter ist jeder, der die durch ihn herbeigeführte Gefahr einer Gewässerverunreinigung [hier: Auftreten von Teeröllinsen] rechtlich oder faktisch beherrschen kann und daher in der Lage ist, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu treffen, somit neben dem unmittelbaren Verursacher auch der Anlagenbetreiber (-besitzer, -inhaber, -eigentümer), gleichviel, ob er selbst Eigentümer der Anlage oder bloß deren Bestandnehmer ist.

Schlagworte

Umweltrecht; Altlastensanierung; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Kontamination; Grundwassergefährdung; Gewässerverunreinigung; Verfahrensrecht; Sach- und Rechtslage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2355.002.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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