Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.11.2023Norm
WRG 1959 §137Rechtssatz
Die Verwendung einer anderen als der von einer Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des § 13 AVG im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse geht zu Lasten des Einschreiters. […] Ist die Einbringung des Einspruchs nicht unter Verwendung der von der Behörde gemäß § 13 Abs 2 AVG kundgemachten E-Mail-Adresse erfolgt, ist dieser daher nicht wirksam eingebracht worden. Die Erlassung eines Straferkenntnisses in derselben Angelegenheit ist entsprechend dem Grundsatz, dass in einer rechtskräftig erledigten Sache nicht ein weiteres Mal entscheiden werden darf („ne bis in idem“, vgl VwGH 85/18/0072, Ra 2015/02/0226), unzulässig.Die Verwendung einer anderen als der von einer Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des Paragraph 13, AVG im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse geht zu Lasten des Einschreiters. […] Ist die Einbringung des Einspruchs nicht unter Verwendung der von der Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG kundgemachten E-Mail-Adresse erfolgt, ist dieser daher nicht wirksam eingebracht worden. Die Erlassung eines Straferkenntnisses in derselben Angelegenheit ist entsprechend dem Grundsatz, dass in einer rechtskräftig erledigten Sache nicht ein weiteres Mal entscheiden werden darf („ne bis in idem“, vergleiche VwGH 85/18/0072, Ra 2015/02/0226), unzulässig.
Schlagworte
Umweltrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Strafverfügung; Einspruch; e-mail Übermittlung; Adresse; Kundmachung; Rechtskraft;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2619.001.2023Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024