TE Lvwg Erkenntnis 2023/11/28 LVwG-S-2619/001-2023

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Veröffentlicht am 28.11.2023
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Entscheidungsdatum

28.11.2023

Norm

WRG 1959 §137
AVG 1991 §13
  1. WRG 1959 § 137 heute
  2. WRG 1959 § 137 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 137 gültig von 19.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 137 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 137 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  6. WRG 1959 § 137 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2002 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  8. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  10. WRG 1959 § 137 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. WRG 1959 § 137 gültig von 08.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  12. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  13. WRG 1959 § 137 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  14. WRG 1959 § 137 gültig von 20.06.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  15. WRG 1959 § 137 gültig von 01.07.1990 bis 19.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 24. Oktober 2023, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959, zu Recht erkannt:

I.römisch eins.
Der Beschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben sowie das erkenntnisgegenständliche Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben sowie das erkenntnisgegenständliche Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.

II.römisch zwei.
Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 32 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c, 137 Abs. 2 Z 5 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBI. Nr. 215/1959 idgF)Paragraphen 32, Absatz eins und Absatz 2, Litera c,, 137 Absatz 2, Ziffer 5, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBI. Nr. 215 aus 1959, idgF)

§§ 45 Abs. 1, 49 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBI. Nr. 52/1991 idgF) Paragraphen 45, Absatz eins, 49, VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBI. Nr. 52 aus 1991, idgF)

§§ 27, 44 Abs. 2, 50 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 idgF) Paragraphen 27, 44, Absatz 2, 50, Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins Nr. 33 aus 2013, idgF)

§§ 13 Abs. 2 und 5, 32 Abs. 2, 33 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Paragraphen 13, Absatz 2 und 5, 32 Absatz 2, 33, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

1991 BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 idgF)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10 aus 1985, idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 idgF)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1 aus 1930, idgF)

Entscheidungsgründe

1.
Sachverhalt

1.1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (in der Folge: die belangte Behörde) vom 19. Mai 2022, ***, wurde A (in der Folge: der Beschwerdeführer) folgendermaßen bestraft:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

zumindest von 10. März 2022 bis 08. April 2022

Ort:

Grundstück Nr. ***, ***, alle KG ***

Tatbeschreibung:

Sie haben durch die nachfolgend beschriebene Pferdehaltung nicht bloß geringfügige Einwirkungen, die unmittelbar die Beschaffenheit des Grundwasser beeinträchtigen, vorgenommen, indem Sie zwei Pferde mit je 500 kg Lebendmasse auf den oben genannten Grundstücken, welche Koppelflächen ohne Bewuchs mit flüssigkeitsundichtem
Untergrund darstellen, gehalten haben und es durch diese Pferdehaltung (und den dadurch entstandenen Pferdemist, welcher auf den Flächen zusammengeschoben wurde) zu einer massiven Überschreitung des Stickstoffinputs (im Sinne des „Nitrat-Aktionsprogrammes 2018“) in den Boden und in weiterer Folge in das Grundwasser gekommen ist, obwohl eine wasserrechtliche Bewilligung für die genannten nachteiligen Einwirkungen auf das Grundwasser nicht vorlag.
Sie haben durch die nachfolgend beschriebene Pferdehaltung nicht bloß geringfügige Einwirkungen, die unmittelbar die Beschaffenheit des Grundwasser beeinträchtigen, vorgenommen, indem Sie zwei Pferde mit je 500 kg Lebendmasse auf den oben genannten Grundstücken, welche Koppelflächen ohne Bewuchs mit flüssigkeitsundichtem , Untergrund darstellen, gehalten haben und es durch diese Pferdehaltung (und den dadurch entstandenen Pferdemist, welcher auf den Flächen zusammengeschoben wurde) zu einer massiven Überschreitung des Stickstoffinputs (im Sinne des „Nitrat-Aktionsprogrammes 2018“) in den Boden und in weiterer Folge in das Grundwasser gekommen ist, obwohl eine wasserrechtliche Bewilligung für die genannten nachteiligen Einwirkungen auf das Grundwasser nicht vorlag.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 137 Abs. 2 Z 5 WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 58/2017 iVm § 32 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c , WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 14/2011Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins und Absatz 2, Litera c, , WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 500,00

23 Stunden

§ 137 Abs. 2 Einleitungssatz WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 58/2017Paragraph 137, Absatz 2, Einleitungssatz WRG 1959 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 58/2017“

In der Rechtsmittelbelehrung dieser Strafverfügung wird darauf hingewiesen, dass dagegen Einspruch erhoben werden könne, welcher binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung, in jeder anderen technisch möglichen Weise oder mündlich (während der Parteienverkehrszeiten) eingebracht werden kann.

Diese Strafverfügung wurde dem Beschuldigten am 20. Mai 2022 zugestellt.

1.2. Am 1. Juni 2022 übermittelt der Beschwerdeführer einen ausdrücklich als „Einspruch“ bezeichneten Schriftsatz (lediglich) an die Emailadresse strafen.bhmi@noel.gv.at.

Zum Zeitpunkt der Übermittlung des Rechtsmittels stand der ausdrücklich auf § 13 Abs. 2 und 5 AVG bezugnehmenden Kundmachung vom 20. Dezember 2019, MIB1-O-05148/002, im Internet zufolge für elektronische Eingaben an die belangte Behörde neben einem Onlineformular und einer Faxnummer lediglich die E-Mail-Adresse post.bhmi@noel.gv.at zur Verfügung.Zum Zeitpunkt der Übermittlung des Rechtsmittels stand der ausdrücklich auf Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG bezugnehmenden Kundmachung vom 20. Dezember 2019, MIB1-O-05148/002, im Internet zufolge für elektronische Eingaben an die belangte Behörde neben einem Onlineformular und einer Faxnummer lediglich die E-Mail-Adresse post.bhmi@noel.gv.at zur Verfügung.

Demgegenüber findet sich die vom Beschwerdeführer gewählte Emailadresse nicht in der Kundmachung, sie ist allerdings auf der ersten Seite der Strafverfügung im Bereich des Briefkopfes zusammen mit weiteren Kontaktdaten angeführt.

1.3. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erging das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 24. Oktober 2023, ***, mit dem folgenden Spruch:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

zumindest von 10. März 2022 bis 08. April 2022

Ort:

Grundstück Nr. ***, ***, alle KG ***

Tatbeschreibung:

Sie haben durch die nachfolgend beschriebene Pferdehaltung nicht bloß geringfügige Einwirkungen, die unmittelbar die Beschaffenheit des Grundwasser beeinträchtigen, vorgenommen, indem Sie zwei Pferde mit je 500 kg Lebendmasse auf den oben genannten Grundstücken, welche Koppelflächen ohne Bewuchs mit flüssigkeitsundichtem Untergrund darstellen, gehalten haben und es durch diese Pferdehaltung (und den dadurch entstandenen Pferdemist, welcher auf den Flächen zusammengeschoben wurde) zu einer massiven Überschreitung des Stickstoffinputs (im Sinne des „Nitrat-Aktionsprogrammes 2018“) in den Boden und in weiterer Folge in das Grundwasser gekommen ist, obwohl eine wasserrechtliche Bewilligung für die genannten nachteiligen Einwirkungen auf das Grundwasser nicht vorlag.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 137 Abs. 2 Z 5 WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 58/2017 iVm § 32 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c , WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 14/2011Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins und Absatz 2, Litera c, , WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von
Geldstrafe von,

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 500,00

         23 Stunden

§ 137 Abs. 2 Einleitungssatz WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 58/2017Paragraph 137, Absatz 2, Einleitungssatz WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,

 

 

 

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 50,00

         Gesamtbetrag:

€ 550,00“

1.4. Dagegen erhob der Einschreiter Beschwerde, welche zunächst am 19. November 2023 an die Emailadresse strafen.bhmi@noel.gv.at und am Folgetag – der Beschwerdeführer hatte, wie auch aus seinen Bemerkungen ersichtlich, offensichtlich mittlerweile den korrekten Weg der Einbringung in Erfahrung gebracht – an die Adresse post.bhmi@noel.gv gesendet wurde. Geltend gemacht wird mit näherer Begründung die Rechtswidrigkeit der ausgesprochenen Bestrafung.

1.5. Die belangte Behörde legte in der Folge Beschwerde samt Strafakt dem Landesverwaltungsgericht NÖ zur Entscheidung vor.

2.
Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akt der belangten Behörde; die im maßgeblichen Zeitpunkt in Betracht kommenden Einbringungsmöglichkeiten von Schreiben an die belangte Behörde resultiert aus der Kundmachung vom 20. Dezember 2019, MIB1-O-05148/002.

3.
Erwägungen des Gerichts

3.1.
Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.Paragraph 32, (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere(2) Nach Maßgabe des Absatz eins, bedürfen einer Bewilligung insbesondere

 
(…)
  1. c)Litera c
    Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
  2. (…)Absatz …,
     

(…)

§ 137. (…) Paragraph 137, (…)

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

 
(…)
  1. 5.Ziffer 5
    ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt;ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß Paragraph 32, bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß Paragraph 32 b, bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt;
 
(…)

(…)

VStG

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu Paragraph 45, (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu

verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die

die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat

und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich

geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit

seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer

Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(…)

§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.Paragraph 49, (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

VwGVG

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Paragraph 44, (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2 ) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(…)

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Paragraph 50, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(…)

AVG

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(…)

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

(…)

§ 32. (2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Paragraph 32, (2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33, (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2.
Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im vorliegenden Fall hatte die belangte Behörde zunächst eine Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des WRG 1959 erlassen und in der Folge – nach Einspruchserhebung – ein Straferkenntnis betreffend dieselbe Tat.

Dabei hat die belangte Behörde übersehen, dass das von ihr als Einspruch im Sinne des § 49 VStG behandelte Schriftstück bei ihr gar nicht rechtswirksam eingebracht worden war:Dabei hat die belangte Behörde übersehen, dass das von ihr als Einspruch im Sinne des Paragraph 49, VStG behandelte Schriftstück bei ihr gar nicht rechtswirksam eingebracht worden war:

3.2.2. Schriftliche Anbringen und daher auch Einsprüche können der Behörde nach § 13 Abs. 2 AVG in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit Email jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.3.2.2. Schriftliche Anbringen und daher auch Einsprüche können der Behörde nach Paragraph 13, Absatz 2, AVG in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit Email jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

3.2.3. Eine derartige Bekanntmachung hat die belangte Behörde mit der Kundmachung vom 20. Dezember 2019, MIB1-O-05148/002, getroffen, derzufolge für die Einbringung von schriftlichen Eingaben per Email nur die Adresse post.bhmi@noel.gv.at (im maßgeblichen Zeitpunkt 1. Juni 2022) zugelassen war. Daher erfolgte die „Einbringung“ an die Adresse strafen.bhmi@noel.gv.at nicht rechtswirksam.

3.2.4. Alleine die Übermittlung an (irgend-) eine der Behörde zurechenbare Email-Adresse vermag bei gegenteiliger Kundmachung im Internet eine wirksame Einbringung nämlich ebenso wenig zu begründen (VwGH 4.10.2022, Ra 2022/05/0153) wie die faktische Bearbeitung etwa in Form der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (vgl. VwGH 28.2.2023, Ro 2023/04/0002). 3.2.4. Alleine die Übermittlung an (irgend-) eine der Behörde zurechenbare Email-Adresse vermag bei gegenteiliger Kundmachung im Internet eine wirksame Einbringung nämlich ebenso wenig zu begründen (VwGH 4.10.2022, Ra 2022/05/0153) wie die faktische Bearbeitung etwa in Form der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vergleiche VwGH 28.2.2023, Ro 2023/04/0002).

3.2.5. In seinem Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133, hat der Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die Verwendung einer anderen als der von einer Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des § 13 AVG im Internet kundgemachten Email-Adresse zu Lasten des Einschreiters geht, wobei der Umstand, dass sich auf der ersten Seite des Bescheides eine Email-Adresse des Fachgebiets Strafen befindet, die sich von der gemäß § 13 AVG im Internet für die Einbringung elektronischer Anbringen kundgemachten Email-Adresse unterscheidet, daran nichts zu ändern vermag. 3.2.5. In seinem Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133, hat der Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die Verwendung einer anderen als der von einer Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des Paragraph 13, AVG im Internet kundgemachten Email-Adresse zu Lasten des Einschreiters geht, wobei der Umstand, dass sich auf der ersten Seite des Bescheides eine Email-Adresse des Fachgebiets Strafen befindet, die sich von der gemäß Paragraph 13, AVG im Internet für die Einbringung elektronischer Anbringen kundgemachten Email-Adresse unterscheidet, daran nichts zu ändern vermag.

3.2.6. Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Einbringung des Einspruchs unter Verwendung der von der Behörde gemäß § 13 Abs. 2 AVG kundgemachten Emailadresse der Behörde nicht erfolgt ist. Der Einspruch ist daher nicht wirksam eingebracht worden. 3.2.6. Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Einbringung des Einspruchs unter Verwendung der von der Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG kundgemachten Emailadresse der Behörde nicht erfolgt ist. Der Einspruch ist daher nicht wirksam eingebracht worden.

Die am 20. Mai 2022 zugestellte Strafverfügung ist sohin mangels Erhebung eines Einspruchs nach Ablauf von zwei Wochen in Rechtskraft erwachsen.

3.2.7. Die Erlassung eines Straferkenntnisses in derselben Angelegenheit war entsprechend dem Grundsatz, dass in einer rechtskräftig erledigten Sache nicht ein weiteres Mal entscheiden werden darf („ne bis in idem“, vgl. zB VwGH 12.09.1986,3.2.7. Die Erlassung eines Straferkenntnisses in derselben Angelegenheit war entsprechend dem Grundsatz, dass in einer rechtskräftig erledigten Sache nicht ein weiteres Mal entscheiden werden darf („ne bis in idem“, vergleiche zB VwGH 12.09.1986,

85/18/0072, 15.04.2016, Ra 2015/02/0226), unzulässig.

3.2.8. Dies war von Gericht aufgrund der innerhalb der Beschwerdefrist nunmehr wirksam eingebrachten Beschwerde, welche sich als zulässig erweist, wahrzunehmen.

Das angefochtene Straferkenntnis war sohin aufzuheben und das – nach Erlassung der Strafverfügung - neuerlich eingeleitete Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen. Die rechtskräftige Bestrafung durch die angeführte Strafverfügung bleibt davon unberührt.Das angefochtene Straferkenntnis war sohin aufzuheben und das – nach Erlassung der Strafverfügung - neuerlich eingeleitete Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen. Die rechtskräftige Bestrafung durch die angeführte Strafverfügung bleibt davon unberührt.

3.2.9. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.3.2.9. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen, da das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

3.2.10. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer durch die Judikatur (vgl. die angeführten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.3.2.10. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer durch die Judikatur vergleiche die angeführten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Umweltrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Strafverfügung; Einspruch; e-mail Übermittlung; Adresse; Kundmachung; Rechtskraft;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2619.001.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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