RS Lvwg 2023/11/28 LVwG-AV-2630/001-2023

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Veröffentlicht am 28.11.2023
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.11.2023

Rechtssatz

Durch § 13 AbgEO wird dem Vollstreckungsschuldner die Möglichkeit eingeräumt, gegen den Titel als solchen Einwendungen zu erheben (vgl VwGH 2000/15/0141). Gegenstand ist damit der Exekutionstitel (Rückstandsausweis), nicht aber das zugrundeliegende Abgabenverfahren [hier: Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr].Durch Paragraph 13, AbgEO wird dem Vollstreckungsschuldner die Möglichkeit eingeräumt, gegen den Titel als solchen Einwendungen zu erheben vergleiche VwGH 2000/15/0141). Gegenstand ist damit der Exekutionstitel (Rückstandsausweis), nicht aber das zugrundeliegende Abgabenverfahren [hier: Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr].

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Rückstandsausweis; Einwendungen; Vollstreckbarkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2630.001.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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