Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.11.2023Norm
AbgEO §13Rechtssatz
Durch § 13 AbgEO wird dem Vollstreckungsschuldner die Möglichkeit eingeräumt, gegen den Titel als solchen Einwendungen zu erheben (vgl VwGH 2000/15/0141). Gegenstand ist damit der Exekutionstitel (Rückstandsausweis), nicht aber das zugrundeliegende Abgabenverfahren [hier: Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr].Durch Paragraph 13, AbgEO wird dem Vollstreckungsschuldner die Möglichkeit eingeräumt, gegen den Titel als solchen Einwendungen zu erheben vergleiche VwGH 2000/15/0141). Gegenstand ist damit der Exekutionstitel (Rückstandsausweis), nicht aber das zugrundeliegende Abgabenverfahren [hier: Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr].
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Rückstandsausweis; Einwendungen; Vollstreckbarkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2630.001.2023Zuletzt aktualisiert am
29.01.2024