Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.11.2023Norm
GewO 1994 §81 Abs1Rechtssatz
Die Übereinstimmung einer gewerblichen Betriebsanlage mit den im Standort geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder anderen baurechtlichen Vorschriften ist im Genehmigungsverfahren nach der GewO nicht zu beurteilen. Die Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Immissionen eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung im Sinn des § 74 Abs 2 Z 1 und 2 GewO bewirken, hängt nicht von der Flächenwidmung der betroffenen Grundstücke ab (vgl VwGH Ra 2017/04/0013).Die Übereinstimmung einer gewerblichen Betriebsanlage mit den im Standort geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder anderen baurechtlichen Vorschriften ist im Genehmigungsverfahren nach der GewO nicht zu beurteilen. Die Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Immissionen eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GewO bewirken, hängt nicht von der Flächenwidmung der betroffenen Grundstücke ab vergleiche VwGH Ra 2017/04/0013).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Nachbar; subjektives Recht; Immissionen; GeruchsbelästigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1791.001.2021Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024