Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.11.2023Norm
GewO 1994 §18Rechtssatz
Wenn kein Antrag gemäß § 19 GewO zur Feststellung der individuellen Befähigung vorliegt, ist die Behörde im Rahmen eines Gewerbeanmeldungsverfahren nicht zur von der Anmeldung losgelösten Feststellung der Befähigung nach § 18 GewO zuständig.Wenn kein Antrag gemäß Paragraph 19, GewO zur Feststellung der individuellen Befähigung vorliegt, ist die Behörde im Rahmen eines Gewerbeanmeldungsverfahren nicht zur von der Anmeldung losgelösten Feststellung der Befähigung nach Paragraph 18, GewO zuständig.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Versicherungsvermittlung; Gewerbeanmeldung; individuelle Befähigung; Feststellungsbescheid;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2653.001.2023Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024