Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.12.2023Norm
AWG 2002 §37 Abs1Rechtssatz
Die Wahl der Verfahrensart unterliegt – abgesehen von der in § 37 Abs 5 AWG vorgesehenen Möglichkeit – nicht der Disposition des Antragstellers. Liegen die in § 37 Abs 3 AWG festgelegten Voraussetzungen nicht vor, ist der Anwendungsbereich des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht eröffnet.Die Wahl der Verfahrensart unterliegt – abgesehen von der in Paragraph 37, Absatz 5, AWG vorgesehenen Möglichkeit – nicht der Disposition des Antragstellers. Liegen die in Paragraph 37, Absatz 3, AWG festgelegten Voraussetzungen nicht vor, ist der Anwendungsbereich des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht eröffnet.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsanlage; Änderung; Anzeigeverfahren; vereinfachtes Genehmigungsverfahren; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2112.001.2023Zuletzt aktualisiert am
08.02.2024