Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.12.2023Norm
AWG 2002 §37 Abs1Rechtssatz
Selbst bei eindeutigem Wortlaut eines Antrages, der auf die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens iSd § 37 Abs 3 AWG abstellt, ist kein Grund ersichtlich, warum es der Behörde verwehrt sein sollte, nach Inkenntnissetzung des Genehmigungswerbers von der ihrer Ansicht nach offensichtlichen Notwendigkeit der Durchführung eines ordentlichen Genehmigungsverfahrens eine Antragsänderung anzuregen und nach allfälliger Ergänzung ins ordentliche Verfahren nach § 37 Abs 1 AWG zu „wechseln“.Selbst bei eindeutigem Wortlaut eines Antrages, der auf die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens iSd Paragraph 37, Absatz 3, AWG abstellt, ist kein Grund ersichtlich, warum es der Behörde verwehrt sein sollte, nach Inkenntnissetzung des Genehmigungswerbers von der ihrer Ansicht nach offensichtlichen Notwendigkeit der Durchführung eines ordentlichen Genehmigungsverfahrens eine Antragsänderung anzuregen und nach allfälliger Ergänzung ins ordentliche Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG zu „wechseln“.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsanlage; Änderung; Anzeigeverfahren; vereinfachtes Genehmigungsverfahren; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2112.001.2023Zuletzt aktualisiert am
08.02.2024