Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.12.2023Norm
KFG 1967 §134Rechtssatz
Ist nach der Kundmachung der Behörde für E-Mails alleine die Adresse post.bhpl@noel.gv.at angeführt, so geht eine an die Adresse strafen.bhpl@noel.gv.at gerichtete Beschwerde nach dem Beschluss des VwGH vom 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133, „zu Lasten des Einschreiters“, ist also zunächst nicht als wirksam eingebracht anzusehen. [hier: die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses glich jener, mit der sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss bereits auseinandergesetzt hat und die von ihm nicht als irreführend qualifiziert worden ist. Auch diese führte daher (insbesondere nach § 61 Abs 4 AVG) nicht zu einer wirksamen Beschwerdeeinbringung].Ist nach der Kundmachung der Behörde für E-Mails alleine die Adresse post.bhpl@noel.gv.at angeführt, so geht eine an die Adresse strafen.bhpl@noel.gv.at gerichtete Beschwerde nach dem Beschluss des VwGH vom 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133, „zu Lasten des Einschreiters“, ist also zunächst nicht als wirksam eingebracht anzusehen. [hier: die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses glich jener, mit der sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss bereits auseinandergesetzt hat und die von ihm nicht als irreführend qualifiziert worden ist. Auch diese führte daher (insbesondere nach Paragraph 61, Absatz 4, AVG) nicht zu einer wirksamen Beschwerdeeinbringung].
Schlagworte
Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Beschwerde; Verspätung; Einbringung; e-mail Übermittlung; Adresse; Kundmachung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2407.001.2023Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024