Entscheidungsdatum
11.12.2023Norm
KFG 1967 §134Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des B in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 6. September 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967, den
BESCHLUSS:
Begründung:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer eine am 22. August 2019 begangene Übertretung der §§ 36 lit. e, 103 Abs. 1 Z 1 und 134 Abs. 1 KFG 1967 zur Last gelegt, für die über ihn auf Grundlage der letztgenannten Bestimmung eine Geldstrafe in der Höhe von € 150 (Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden) verhängt wurde.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer eine am 22. August 2019 begangene Übertretung der Paragraphen 36, Litera e,, 103 Absatz eins, Ziffer eins und 134 Absatz eins, KFG 1967 zur Last gelegt, für die über ihn auf Grundlage der letztgenannten Bestimmung eine Geldstrafe in der Höhe von € 150 (Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden) verhängt wurde.
Im Kopf des Straferkenntnisses war als einzige E-Mail-Adresse „strafen.bhpl@noel.gv.at“ angeführt.
In der Rechtsmittelbelehrung hieß es, dass eine Beschwerde in jeder technischen Form übermittelt werden könne, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.
Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2023 (erster Tag der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21. Oktober 2023 Beschwerde, die (nur) an die E-Mail-Adresse strafen.bhpl@noel.gv.at gerichtet war.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde auf elektronischem Weg (ohne dass diese zuvor intern weitergeleitet worden wäre) samt dem zugehörigen Verwaltungsakt am 23. Oktober 2023 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
3. Mit Schreiben vom 3. November 2023 leitete das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde an die belangte Behörde weiter. Das Schreiben wurde am 6. November 2023 sowohl im Wege des für Zustellungen des Verwaltungsgerichtes an Landesbehörden in Niederösterreich verwendeten Programms LAKIS als auch per E-Mail an die Adresse post.bhpl@noel.gv.at abgefertigt und langte am selben Tag bei der Behörde ein. Verwiesen wurde darin auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133 (der auch in Kopie angeschlossen war), wo eine Beschwerdeeinbringung an eine nicht nach § 13 AVG kundgemachte E-Mail-Adresse des Fachgebietes Strafen einer anderen niederösterreichischen Bezirkshauptmannschaft – wiewohl diese Adresse im Kopf des Straferkenntnisses angeführt war – als zu Lasten des Einschreiters gehend qualifiziert worden war.3. Mit Schreiben vom 3. November 2023 leitete das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde an die belangte Behörde weiter. Das Schreiben wurde am 6. November 2023 sowohl im Wege des für Zustellungen des Verwaltungsgerichtes an Landesbehörden in Niederösterreich verwendeten Programms LAKIS als auch per E-Mail an die Adresse post.bhpl@noel.gv.at abgefertigt und langte am selben Tag bei der Behörde ein. Verwiesen wurde darin auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133 (der auch in Kopie angeschlossen war), wo eine Beschwerdeeinbringung an eine nicht nach Paragraph 13, AVG kundgemachte E-Mail-Adresse des Fachgebietes Strafen einer anderen niederösterreichischen Bezirkshauptmannschaft – wiewohl diese Adresse im Kopf des Straferkenntnisses angeführt war – als zu Lasten des Einschreiters gehend qualifiziert worden war.
Daraufhin legte die belangte Behörde die Beschwerde (samt Verwaltungsakt) am 7. November 2023 erneut dem Landesverwaltungsgericht vor.
4. Noch am selben Tag hielt das Gericht dem Beschwerdeführer vor, dass seine Beschwerde verspätet erscheine und gab ihm Gelegenheit, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer hat davon keinen Gebrauch gemacht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legt daher den zuvor dargestellten Sachverhalt bzw. Verfahrensgang, der sich aus dem Akteninhalt ergibt, seiner Entscheidung zu Grunde.
5. Nach der am 21. Oktober 2023 in Geltung stehenden, auf § 13 Abs. 2 und 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 5/2008, gestützten Kundmachung der belangten Behörde vom 5. April 2023 konnten Anbringen auch elektronisch per E-Mail, Telefax oder Online-Formular eingebracht werden. Für E-Mails war alleine die Adresse post.bhpl@noel.gv.at angeführt.5. Nach der am 21. Oktober 2023 in Geltung stehenden, auf Paragraph 13, Absatz 2 und 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2008,, gestützten Kundmachung der belangten Behörde vom 5. April 2023 konnten Anbringen auch elektronisch per E-Mail, Telefax oder Online-Formular eingebracht werden. Für E-Mails war alleine die Adresse post.bhpl@noel.gv.at angeführt.
Die an die Adresse strafen.bhpl@noel.gv.at gerichtet Beschwerde vom 21. Oktober 2023 ging daher nach dem angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023 „zu Lasten des Einschreiters“, war also zunächst nicht als wirksam eingebracht anzusehen. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses glich jener, mit der sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss bereits auseinandergesetzt hat und die von ihm nicht als irreführend qualifiziert worden ist. Auch diese führte daher (insbesondere nach § 61 Abs. 4 AVG) nicht zu einer wirksamen Beschwerdeeinbringung. Eine solche lag somit erst mit der am 6. November 2023 bei der Behörde eingelangten Weiterleitung der Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.Die an die Adresse strafen.bhpl@noel.gv.at gerichtet Beschwerde vom 21. Oktober 2023 ging daher nach dem angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023 „zu Lasten des Einschreiters“, war also zunächst nicht als wirksam eingebracht anzusehen. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses glich jener, mit der sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss bereits auseinandergesetzt hat und die von ihm nicht als irreführend qualifiziert worden ist. Auch diese führte daher (insbesondere nach Paragraph 61, Absatz 4, AVG) nicht zu einer wirksamen Beschwerdeeinbringung. Eine solche lag somit erst mit der am 6. November 2023 bei der Behörde eingelangten Weiterleitung der Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
6. Gemäß § 7 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 138/2017, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG mit dem Tag der Zustellung.6. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 2017,, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit dem Tag der Zustellung.
Demnach wäre im vorliegenden Fall (ausgehend von der Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses, bei dem es sich um einen Bescheid iSd angeführten Verfassungsbestimmungen handelt, an den Beschwerdeführer am 05.10.2023) der letzte Tag der Beschwerdefrist der 2. November 2023 gewesen Die erst am 6. November 2023 an die belangte Behörde weitergeleitete und dadurch eingebrachte Beschwerde war somit verspätet und ist daher gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG zurückzuweisen.Demnach wäre im vorliegenden Fall (ausgehend von der Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses, bei dem es sich um einen Bescheid iSd angeführten Verfassungsbestimmungen handelt, an den Beschwerdeführer am 05.10.2023) der letzte Tag der Beschwerdefrist der 2. November 2023 gewesen Die erst am 6. November 2023 an die belangte Behörde weitergeleitete und dadurch eingebrachte Beschwerde war somit verspätet und ist daher gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, erster Halbsatz VwGVG zurückzuweisen.
7. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen beruht vielmehr auf dem klaren Wortlaut des § 13 Abs. 2 und 5 AVG sowie des § 7 Abs. 4 VwGVG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086) im Zusammenhalt mit dem zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023, von dem die vorliegende Entscheidung nicht abweicht.7. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen beruht vielmehr auf dem klaren Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG sowie des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vergleiche zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086) im Zusammenhalt mit dem zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023, von dem die vorliegende Entscheidung nicht abweicht.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Beschwerde; Verspätung; Einbringung; e-mail Übermittlung; Adresse; Kundmachung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2407.001.2023Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024