RS Vwgh 2005/1/25 2004/02/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §46;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
KFG 1967 §4 Abs7a;
VStG §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/02/0231 E 20. Mai 2003 RS 1 (Hier mit dem Zusatz: Da sohin dem Vorbringen des Besch die zur Erweckung begründeter Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses notwendige Substanz mangelte, bedurfte es auch keiner weiteren Ermittlungen bezüglich der Durchführung des Wiegevorganges; insbesondere war die Beiziehung eines Sachverständigen entbehrlich (Hinweis E 20. Mai 2003, 2002/02/0231).)

Stammrechtssatz

Eine geschätzte Menge ist als Grundlage einer die Richtigkeit einer Abwaage zu erschüttern suchenden Gewichtsberechnung ungeeignet.

Schlagworte

Beweise Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020107.X01

Im RIS seit

11.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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