Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
13.12.2023Norm
AWG 2002 §62 Abs2Rechtssatz
Im Zeitpunkt der Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung müssen ebenso wie im Zeitpunkt der Erlassung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung die Voraussetzungen für die Maßnahme nach § 62 Abs 2 AWG gegeben sein. Fällt während des Verfahrens eine dieser Voraussetzungen weg, so ist eine vergangenheitsbezogene Feststellung zu erlassen.Im Zeitpunkt der Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung müssen ebenso wie im Zeitpunkt der Erlassung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung die Voraussetzungen für die Maßnahme nach Paragraph 62, Absatz 2, AWG gegeben sein. Fällt während des Verfahrens eine dieser Voraussetzungen weg, so ist eine vergangenheitsbezogene Feststellung zu erlassen.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsanlage; Überwachung; Auftrag; Nichterfüllung; Feststellung; Verfahrensanordnung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2377.001.2023Zuletzt aktualisiert am
09.02.2024