Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.12.2023Norm
AWG 2002 §62 Abs2Rechtssatz
Entscheidend für die Heranziehung der Rechtsprechung der GewO zum Verständnis von Regelungen des AWG ist die Vergleichbarkeit der Regelungen. Eine Vergleichbarkeit im Sinne dieser Judikatur liegt zwischen den Bestimmungen des § 360 Abs 1 GewO und des § 62 Abs 2 AWG vor, sodass die zu § 360 Abs 1 GewO ergangene Judikatur auf § 62 Abs 2 AWG übertragbar erscheint.Entscheidend für die Heranziehung der Rechtsprechung der GewO zum Verständnis von Regelungen des AWG ist die Vergleichbarkeit der Regelungen. Eine Vergleichbarkeit im Sinne dieser Judikatur liegt zwischen den Bestimmungen des Paragraph 360, Absatz eins, GewO und des Paragraph 62, Absatz 2, AWG vor, sodass die zu Paragraph 360, Absatz eins, GewO ergangene Judikatur auf Paragraph 62, Absatz 2, AWG übertragbar erscheint.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsanlage; Überwachung; Auftrag; Nichterfüllung; Feststellung; Verfahrensanordnung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2377.001.2023Zuletzt aktualisiert am
09.02.2024