Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.12.2023Norm
AWG 2002 §37 Abs1Rechtssatz
Sofern eine Bewilligungspflicht nach dem Baurecht besteht, ist auch für den Fall nicht wesentlicher Änderungen eine Genehmigungspflicht im vereinfachten Verfahren gemäß § 37 Abs 3 Z 5 AWG gegeben (vgl dazu etwa im Zusammenhang mit Betonblocksteinen ua VwGH 2000/05/0053).Sofern eine Bewilligungspflicht nach dem Baurecht besteht, ist auch für den Fall nicht wesentlicher Änderungen eine Genehmigungspflicht im vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 5, AWG gegeben vergleiche dazu etwa im Zusammenhang mit Betonblocksteinen ua VwGH 2000/05/0053).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsanlage; Abänderung; Anzeigeverfahren; Bewilligungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2681.001.2023Zuletzt aktualisiert am
12.02.2024