Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.12.2023Norm
AWG 2002 §62 Abs2Rechtssatz
Eine Konsenswidrigkeit ist ein Zuwiderhandeln gegen einen auf §§ 37, 52 oder 54 AWG erlassenen Bescheid. Vergleichsmaßstab ist nicht die Rechtsordnung schlechthin, sondern jene Vorgaben, die sich aus dem Genehmigungsbescheid ergeben (vgl Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] § 62 Rz 15, 22). Die Änderungen müssen demnach „im Zusammenhang“ mit dem Genehmigungsbescheid stehen (vgl zur Abgrenzung zu einem offenkundig konsenslosen Betrieb gemäß § 62 Abs 2a AWG wiederum Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] § 62 Rz 22; und Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht [2016] Rz 281; vgl auch VwGH Ra 2015/07/0147, der bei überschießender Konsenswidrigkeit eine Konsenslosigkeit erahnen lässt).Eine Konsenswidrigkeit ist ein Zuwiderhandeln gegen einen auf Paragraphen 37, 52, oder 54 AWG erlassenen Bescheid. Vergleichsmaßstab ist nicht die Rechtsordnung schlechthin, sondern jene Vorgaben, die sich aus dem Genehmigungsbescheid ergeben vergleiche Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] Paragraph 62, Rz 15, 22). Die Änderungen müssen demnach „im Zusammenhang“ mit dem Genehmigungsbescheid stehen vergleiche zur Abgrenzung zu einem offenkundig konsenslosen Betrieb gemäß Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG wiederum Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] Paragraph 62, Rz 22; und Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht [2016] Rz 281; vergleiche auch VwGH Ra 2015/07/0147, der bei überschießender Konsenswidrigkeit eine Konsenslosigkeit erahnen lässt).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Anzeigeverfahren; Behandlungsanlage; Schließung; Änderung; Kommissionsgebühren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1259.001.2022Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024