Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
15.12.2023Norm
AWG 2002 §62 Abs2Rechtssatz
Obgleich die Schließung einer Behandlungsanlage einen massiven Eingriff in die Rechtssphäre des Betreibers darstellt, kommt dem öffentlichen Interesse daran, dass Abfallbehandlungsanlagen nur konsensmäßig betrieben werden, sehr hohe Bedeutung zu. Für eine Interessenabwägung im Sinne der Vermeidung von Härten verbleibt kein Raum (vgl zur GewO Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 360 Rz 20).Obgleich die Schließung einer Behandlungsanlage einen massiven Eingriff in die Rechtssphäre des Betreibers darstellt, kommt dem öffentlichen Interesse daran, dass Abfallbehandlungsanlagen nur konsensmäßig betrieben werden, sehr hohe Bedeutung zu. Für eine Interessenabwägung im Sinne der Vermeidung von Härten verbleibt kein Raum vergleiche zur GewO Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 Paragraph 360, Rz 20).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Anzeigeverfahren; Behandlungsanlage; Schließung; Änderung; Kommissionsgebühren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1259.001.2022Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024