Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.12.2023Norm
AWG 2002 §62 Abs2Rechtssatz
Ein Verdacht iSd § 62 Abs 2 AWG muss über bloße Vermutungen hinausgehen und erfordert einen auf bestimmten Tatsachen beruhenden Erfahrungsschluss, der die Annahme eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß §§ 37, 52 oder 54 AWG genehmigungspflichtig ist, vertretbar bzw nicht völlig ausgeschlossen erscheinen lässt (so Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 360 Rz 6, zum insoweit vergleichbaren § 360 Abs 1 GewO).Ein Verdacht iSd Paragraph 62, Absatz 2, AWG muss über bloße Vermutungen hinausgehen und erfordert einen auf bestimmten Tatsachen beruhenden Erfahrungsschluss, der die Annahme eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß Paragraphen 37, 52, oder 54 AWG genehmigungspflichtig ist, vertretbar bzw nicht völlig ausgeschlossen erscheinen lässt (so Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 Paragraph 360, Rz 6, zum insoweit vergleichbaren Paragraph 360, Absatz eins, GewO).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Anzeigeverfahren; Behandlungsanlage; Schließung; Änderung; Kommissionsgebühren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1259.001.2022Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024