Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
15.12.2023Norm
AWG 2002 §62 Abs2Rechtssatz
Zur Beurteilung, ob Änderungen nach § 37 AWG genehmigungspflichtig sind bedarf es keiner vorangehenden bescheidmäßigen Feststellung der Genehmigungspflicht. Vielmehr genügt der (begründete) Verdacht.Zur Beurteilung, ob Änderungen nach Paragraph 37, AWG genehmigungspflichtig sind bedarf es keiner vorangehenden bescheidmäßigen Feststellung der Genehmigungspflicht. Vielmehr genügt der (begründete) Verdacht.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Anzeigeverfahren; Behandlungsanlage; Schließung; Änderung; Kommissionsgebühren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1259.001.2022Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024