Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
18.12.2023Norm
BauO NÖ 2014 §10Rechtssatz
Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar. Vielmehr handelt es sich dabei um einen gesonderten Antrag, über den nicht die Berufungsbehörde (und auch nicht das Verwaltungsgericht) zu entscheiden hat, sondern die Abgabenbehörde erster Instanz, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt.
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Grundstücksgrenzen; Änderung; Aussetzung der Einhebung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2595.001.2023Zuletzt aktualisiert am
12.02.2024