RS Vwgh 2005/1/25 2004/02/0312

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Veröffentlicht am 25.01.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §13;
ASchG 1994 §130 Abs1 Z27;
ASchG 1994 §79 Abs1;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Aufforderung durch das Arbeitsinspektorat, einen Arbeitsmediziner zu bestellen, ist bei einer Übertretung des § 130 Abs 1 Z 27 iVm § 79 Abs 1 ASchG 1994 von der Schuldform des Vorsatzes auszugehen (Hinweis E 29. März 1996, 95/02/0605).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht ArbeiterschutzErschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020312.X05

Im RIS seit

01.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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