Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
28.12.2023Norm
AWG 2002 §73Rechtssatz
Ein Verstoß gegen Bestimmungen des WRG, etwa auf Grund einer derzeit nicht gegebenen Bewilligung oder die nicht konsensgemäße Ausführung der naturschutzbehördlichen Bewilligung sind für sich genommen nicht (mehr) geeignet, eine zulässige Verwertung des Abfalls zu verhindern. Dies gilt auch für vor dem Inkrafttreten der Novelle aufgebrachten Abfall, weil das Gesetz keine Übergangsbestimmung enthält, welche eine Anwendbarkeit auf davor verwirklichte Sachverhalte ausschlösse und das VwG seiner Entscheidung grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen hat (vgl VwGH Ro 2017/07/0005; VwGH Ro 2015/07/0008, jeweils mwN).Ein Verstoß gegen Bestimmungen des WRG, etwa auf Grund einer derzeit nicht gegebenen Bewilligung oder die nicht konsensgemäße Ausführung der naturschutzbehördlichen Bewilligung sind für sich genommen nicht (mehr) geeignet, eine zulässige Verwertung des Abfalls zu verhindern. Dies gilt auch für vor dem Inkrafttreten der Novelle aufgebrachten Abfall, weil das Gesetz keine Übergangsbestimmung enthält, welche eine Anwendbarkeit auf davor verwirklichte Sachverhalte ausschlösse und das VwG seiner Entscheidung grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen hat vergleiche VwGH Ro 2017/07/0005; VwGH Ro 2015/07/0008, jeweils mwN).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Abfalleigenschaft; Abfallende; Verwertung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.422.001.2021Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024