Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
28.12.2023Norm
AWG 2002 §73Rechtssatz
§ 15 Abs 4a AWG verlangt, dass keine Schutzgüter (im Sinne des § 1 Abs 3 AWG) „durch diesen Einsatz“, damit gemeint: der Einsatz des betreffenden Abfalls, beeinträchtigt werden können. Es ist nach dem Gesetzeswortlaut auf den Einsatz des Abfalls selbst abzustellen und nicht auf eine hervorgerufene mittelbare Konsequenz einer möglichen Beeinträchtigung eines Schutzgutes.Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG verlangt, dass keine Schutzgüter (im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG) „durch diesen Einsatz“, damit gemeint: der Einsatz des betreffenden Abfalls, beeinträchtigt werden können. Es ist nach dem Gesetzeswortlaut auf den Einsatz des Abfalls selbst abzustellen und nicht auf eine hervorgerufene mittelbare Konsequenz einer möglichen Beeinträchtigung eines Schutzgutes.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Abfalleigenschaft; Abfallende; Verwertung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.422.001.2021Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024