Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.12.2023Norm
AWG 2002 §73Rechtssatz
In Umsetzung der Judikatur des EuGH und des VwGH wird in § 15 AWG eine Regelung ergänzt, mit der zwischen Scheinverwertung bzw nicht zulässiger Verwertung und zulässiger Verwertung klar unterschieden wird (siehe ErläutRV 1005 BlgNR 24. GP 21).In Umsetzung der Judikatur des EuGH und des VwGH wird in Paragraph 15, AWG eine Regelung ergänzt, mit der zwischen Scheinverwertung bzw nicht zulässiger Verwertung und zulässiger Verwertung klar unterschieden wird (siehe ErläutRV 1005 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 21).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Abfalleigenschaft; Abfallende; Verwertung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.422.001.2021Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024