RS Lvwg 2023/12/28 LVwG-AV-422/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.12.2023
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

28.12.2023

Norm

AWG 2002 §73
  1. AWG 2002 § 73 heute
  2. AWG 2002 § 73 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 73 gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 73 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 73 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  6. AWG 2002 § 73 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 73 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 73 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 73 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Während § 15 Abs 4a AWG vor der Novelle BGBl I 71/2019 iSd hgRsp so zu verstehen war, dass eine zulässige Verwertung bereits dann ausscheidet, wenn auch nur gegen eine zutreffende Bestimmung eines Materiengesetzes, wie beispielsweise das WRG oder auch das NÖ NSchG, verstoßen wird (siehe RV 1005 BlgNR 24. GP 20f), so ist diese Ansicht durch die Novelle BGBl I 71/2019 nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr aufrechtzuerhalten. Eine Verwertung ist demnach dann zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs 3 AWG) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Vorschriften des AWG (oder der auf Grund dieses BG erlassenen VO) einschließlich des Bundes-Abfallwirtschaftsplans verstoßen wird.Während Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2019, iSd hgRsp so zu verstehen war, dass eine zulässige Verwertung bereits dann ausscheidet, wenn auch nur gegen eine zutreffende Bestimmung eines Materiengesetzes, wie beispielsweise das WRG oder auch das NÖ NSchG, verstoßen wird (siehe Regierungsvorlage 1005 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 20f), so ist diese Ansicht durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2019, nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr aufrechtzuerhalten. Eine Verwertung ist demnach dann zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3, AWG) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Vorschriften des AWG (oder der auf Grund dieses BG erlassenen VO) einschließlich des Bundes-Abfallwirtschaftsplans verstoßen wird.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Abfalleigenschaft; Abfallende; Verwertung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.422.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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