Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
28.12.2023Norm
AWG 2002 §73Rechtssatz
Während § 15 Abs 4a AWG vor der Novelle BGBl I 71/2019 iSd hgRsp so zu verstehen war, dass eine zulässige Verwertung bereits dann ausscheidet, wenn auch nur gegen eine zutreffende Bestimmung eines Materiengesetzes, wie beispielsweise das WRG oder auch das NÖ NSchG, verstoßen wird (siehe RV 1005 BlgNR 24. GP 20f), so ist diese Ansicht durch die Novelle BGBl I 71/2019 nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr aufrechtzuerhalten. Eine Verwertung ist demnach dann zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs 3 AWG) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Vorschriften des AWG (oder der auf Grund dieses BG erlassenen VO) einschließlich des Bundes-Abfallwirtschaftsplans verstoßen wird.Während Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2019, iSd hgRsp so zu verstehen war, dass eine zulässige Verwertung bereits dann ausscheidet, wenn auch nur gegen eine zutreffende Bestimmung eines Materiengesetzes, wie beispielsweise das WRG oder auch das NÖ NSchG, verstoßen wird (siehe Regierungsvorlage 1005 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 20f), so ist diese Ansicht durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2019, nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr aufrechtzuerhalten. Eine Verwertung ist demnach dann zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3, AWG) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Vorschriften des AWG (oder der auf Grund dieses BG erlassenen VO) einschließlich des Bundes-Abfallwirtschaftsplans verstoßen wird.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Abfalleigenschaft; Abfallende; Verwertung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.422.001.2021Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024