Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.12.2023Norm
AZG §26Rechtssatz
Dem Zweck der Aufzeichnungspflicht des § 26 Abs 1 AZG werden nur Aufzeichnungen gerecht, welche die Ist-Arbeitszeit nach Kalendertagen und Uhrzeit, einschließlich Beginn und Ende der Ruhepausen (ob unbezahlt oder bezahlt) erfassen.Dem Zweck der Aufzeichnungspflicht des Paragraph 26, Absatz eins, AZG werden nur Aufzeichnungen gerecht, welche die Ist-Arbeitszeit nach Kalendertagen und Uhrzeit, einschließlich Beginn und Ende der Ruhepausen (ob unbezahlt oder bezahlt) erfassen.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Arbeitszeit; Aufzeichnungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2403.001.2023Zuletzt aktualisiert am
12.02.2024