Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.01.2024Norm
GewO 1994 §366 Abs1 Z1Anmerkung
VwGH 18.03.2024, Ra 2024/04/0017-6, ZurückweisungRechtssatz
Die Bereitstellung von Getränken auf Wunsch der Kunden, welche in einem Spielcasino während des Spielens konsumiert werden und auf einem kleinen Tischchen neben dem Spielautomaten abgestellt werden können, kann als sogenannte „Vorkehrung“ im Sinne des § 111 Abs 3 GewO angesehen werden, auch wenn kein eigenes Servierpersonal bzw. eigens für die Konsumation bereitgestellte Tische oder Einrichtungen vorhanden sind.Die Bereitstellung von Getränken auf Wunsch der Kunden, welche in einem Spielcasino während des Spielens konsumiert werden und auf einem kleinen Tischchen neben dem Spielautomaten abgestellt werden können, kann als sogenannte „Vorkehrung“ im Sinne des Paragraph 111, Absatz 3, GewO angesehen werden, auch wenn kein eigenes Servierpersonal bzw. eigens für die Konsumation bereitgestellte Tische oder Einrichtungen vorhanden sind.
Schlagworte
Gewerberecht; Gastgewerbe; Verwaltungsstrafe; gewerbliche Tätigkeit; Ausschank;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2172.001.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024