Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
02.01.2024Norm
GewO 1994 §366 Abs1 Z1Anmerkung
VwGH 18.03.2024, Ra 2024/04/0017-6, ZurückweisungRechtssatz
Aus der systematischen Stellung des § 32 GewO in Zusammenschau mit den §§ 1 und 5 GewO ergibt sich, dass in dieser Bestimmung nur jene Gewerbebetreibenden gemeint sind, die über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügen. Diesen können sodann über den Umfang des jeweiligen Gewerbes hinaus, auch noch sonstige Nebenrechte zukommen.Aus der systematischen Stellung des Paragraph 32, GewO in Zusammenschau mit den Paragraphen eins und 5 GewO ergibt sich, dass in dieser Bestimmung nur jene Gewerbebetreibenden gemeint sind, die über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügen. Diesen können sodann über den Umfang des jeweiligen Gewerbes hinaus, auch noch sonstige Nebenrechte zukommen.
Schlagworte
Gewerberecht; Gastgewerbe; Verwaltungsstrafe; gewerbliche Tätigkeit; Ausschank;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2172.001.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024