Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.01.2024Norm
StVO 1960 §31 Abs1Rechtssatz
Für die Wertung eines Plakatständers als „Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs“ gemäß § 31 Abs 1 iVm § 99 Abs 2 lit e StVO kommt es nicht darauf an, ob dieses Zeichen den Bestimmungen der StVO und der StraßenverkehrszeichenVO (StVZVO) exakt entspricht, sondern darauf, ob es nach dem Maßstab eines mit den gesetzlichen Werten vertrauten Verkehrsteilnehmers auf Grund seiner Aufmachung und Anbringung bei Annäherung an das Zeichen mit einem der Rechtslage entsprechenden, ordnungsgemäß kundgemachten Straßenverkehrszeichen verwechselt werden könnte (vgl Rsp des VwGH)Für die Wertung eines Plakatständers als „Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs“ gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO kommt es nicht darauf an, ob dieses Zeichen den Bestimmungen der StVO und der StraßenverkehrszeichenVO (StVZVO) exakt entspricht, sondern darauf, ob es nach dem Maßstab eines mit den gesetzlichen Werten vertrauten Verkehrsteilnehmers auf Grund seiner Aufmachung und Anbringung bei Annäherung an das Zeichen mit einem der Rechtslage entsprechenden, ordnungsgemäß kundgemachten Straßenverkehrszeichen verwechselt werden könnte vergleiche Rsp des VwGH)
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Verkehrszeichen; unbefugte Anbringung; Tatbild; Tatumschreibung; Anstiftung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1744.001.2023Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024